{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n Es besteht gemäss dem BGÖ ein Anspruch zu den von der Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form. Namentlich gilt Folgendes:\n1. Die beschaffungsrechtliche Vertraulichkeitsbestimmung ist eine spezialgesetzliche Regelung,\ndie dem Zugangsrecht nach BGÖ vorgeht. Ihr Anwendungsbereich ist indes auf das Vergabeverfahren beschränkt.\n2. Für die verlangten Angaben kann der Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht geltend gemacht werden.\n3. Dem Zugangsgesuch ist zügig zu entsprechen. Die Auftragnehmer müssen nicht angehört\nwerden. Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden. Eine Pflicht zur Aufbereitung\nbestehender Dokumente besteht nicht. Es ist aber zu prüfen, ob die Öffentlichkeit mit den von\nder Weltwoche gewünschten Angaben nicht aktiv informiert werden sollte.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 11\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1 Sachverhalt ................................................................................................................................. 13\n2 Rechtliche Beurteilung .............................................................................................................. 13\n2.1 Beurteilung des Zugangsgesuchs der Weltwoche .............................................................. 13\n2.1.1 Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes .......................................................................... 13\n2.1.2 Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes im Allgemeinen ................................... 14\n2.1.3 Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf das Bundesgesetz\nüber das öffentliche Beschaffungswesen ................................................................. 14\n2.1.4 Recht auf Zugang in personenbezogener Form? ..................................................... 15\n2.2 Detailfragen ......................................................................................................................... 17\n2.2.1 Verhältnis des Zugangsrechts nach BGÖ und den beschaffungsrechtlichen\nVertraulichkeitsbestimmungen (Frage 1) ................................................................. 17\n2.2.2 Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Fragen 2 und 3) .............................. 18\n2.2.3 Vorgehen bei der Zugänglichmachung (Frage 4) ..................................................... 19\n3 Fazit ............................................................................................................................................. 21\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 12\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n1 Sachverhalt\nEin Journalist der Weltwoche ist im Mai 2012 an verschiedene Departemente und Ämter gelangt. Er\nwill über den Budgetposten «Beratungsaufwand» der Staatsrechnung 2011 folgende näheren Angaben erhalten:\n1. Welche Firmen erhielten im Jahr 2011 Aufträge unter dem Titel «Beratungsaufwand»?\n2. Wie gross war das Volumen der einzelnen Aufträge?\n3. Für welche Projekte wurden sie verteilt?\nDie Beratungsaufträge werden in der Staatsrechnung 2011 unter dem Budgetposten «Beratungsaufwand» ausgewiesen.\nDie Informationsbeauftragten der Departemente haben die Bundeskanzlei (BK) daraufhin gebeten, die\nAnfrage des Journalisten zu koordinieren und den Departementen eine Empfehlung zu deren Beantwortung abzugeben. Die BK kommt in ihrer Empfehlung vom 1. Juni 2012 zum Schluss, dass aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) dem Journalisten die gewünschten Auskünfte zu erteilen\nseien. Verschiedene Departemente sind dagegen der Auffassung, dass die Namen der beauftragten\nnatürlichen und juristischen Personen nicht bekannt gemacht werden dürfen, weil das Bundesgesetz\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG) die Vertraulichkeit bzw. die Anonymisierung dieser Daten vorsehe.\nMit Schreiben vom 18. Juni 2012 bittet die BK das Bundesamt für Justiz (BJ) daher, im Rahmen eines\nGutachtens dazu Stellung zu nehmen, ob gemäss dem BGÖ ein Anspruch auf Zugang zu den von der\nWeltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form besteht und dabei namentlich folgende\nDetailfragen zu beantworten:\n1. Wie ist das Verhältnis des Zugangsrechts nach BGÖ und den beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmungen zu beurteilen?\n2. Kann für die verlangten Angaben der Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend\ngemacht werden?\n3. Falls ja: Kann davon ausgegangen werden, dass für die verlangten Angaben generell eine Ausnahme im Sinn von BGÖ Art. 7 Abs. 2, 2. Teilsatz, vorliegt?\n4. Wie ist bei einer Zugänglichmachung der Angaben vorzugehen? Sind die Auftragnehmer in\njedem Fall nach Art. 11 BGÖ anzuhören?\n\n"}