Sie müsste festlegen, ob und in welchem Umfang nicht amortisierte Investitionen zu entschädigen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Entschädigungspflicht so weit besteht, als die Befristung des weiteren Betriebs der bestehenden Werke nicht in erster Linie sicherheitspolizeilich motiviert würde. Je näher der Termin der angeordneten Ausserbetriebnahme beim Termin läge, den der Betreiber für die Ausserbetriebnahme selber vorgesehen hat, umso weniger erschiene eine Entschädigung gerechtfertigt.