Das lässt sich aus der Bestandesgarantie ableiten. Wörtlich meint das Bundesgericht: «Eine Übergangsregelung kann erforderlich sein, wenn in empfindlichem Masse in getätigte Investitionen oder in andere wichtige Befugnisse eingegriffen wird. Unter Umständen fällt dabei auch eine finanzielle Kompensation in Betracht, wenn die sofortige Geltung neuen Rechts zur Erreichung des angestrebten Ziels unabdingbar ist (Alfred Kölz […], Beatrice Weber-Dürler […]). Dies zu regeln ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers»21. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).