74 BV), einer Entschädigungspflicht entgegenstehen. Dabei müsste aber (unter dem Kriterium der Verhältnismässigkeit) dargetan werden, dass der Betrieb der bestehenden Werke – selbst mit einem strengen Aufsichtsregime – per se ein viel grössere Gefahr darstellt als der Betrieb künftiger Werke nach neuester Technologie. Weil anzunehmen ist, dass diesbezüglich auch unter Experten kein Konsens hergestellt werden könnte, würde es sich empfehlen, die Frage der Entschädigungspflicht im revidierten Kernenergiegesetz positivrechtlich zu regeln.