Doch, wie oben dargelegt, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung auch dann, wenn die Eigentumsbeschränkung durch andere als eng verstandene polizeiliche Gründe motiviert wird. So gesehen könnte eine Berufung auf den Umweltschutz, der den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt einschliesst (Art. 74 BV), einer Entschädigungspflicht entgegenstehen.