Nach der erwähnten restriktiven Auffassung der Doktrin, wonach eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr vorliegen müsse, könnte man eine Pflicht zur Entschädigung der Eigentümer für ihre nicht amortisierten Investitionen nicht ausschliessen. Doch, wie oben dargelegt, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung auch dann, wenn die Eigentumsbeschränkung durch andere als eng verstandene polizeiliche Gründe motiviert wird.