Die Entschädigungspflicht würde sich auf Investitionen beziehen, die wegen der Verkürzung der Laufzeit nicht mehr amortisiert werden könnten. Allerdings wäre gegebenenfalls noch zu prüfen, ob die Entschädigungspflicht entfiele, weil sie polizeilich motiviert wäre. Nach der erwähnten restriktiven Auffassung der Doktrin, wonach eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr vorliegen müsse, könnte man eine Pflicht zur Entschädigung der Eigentümer für ihre nicht amortisierten Investitionen nicht ausschliessen.