aa. Wenn der Bau und Betrieb neuer KKW erlaubt bliebe, aber die bestehenden KKW vorzeitig stillgelegt werden müssten, könnte eine Entschädigungspflicht für die Betreiber der bestehenden Werke in Frage kommen. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb sie in dieser Beziehung schlechter gestellt sein sollten als Unternehmen, die ein Werk erst geplant haben, dieses aber wegen eines nachträglich eingetretenen Verbots nicht realisieren konnten. Die Entschädigungspflicht würde sich auf Investitionen beziehen, die wegen der Verkürzung der Laufzeit nicht mehr amortisiert werden könnten.