Der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie würde das Eigentum der KKW-Betreiber und der Eigentümer beschränken, denn sie wären in der Ausübung ihres Eigentums nicht mehr frei, sondern müssten die KKW vor dem Ablauf der vorgesehenen Betriebszeit stilllegen. Somit stellt sich die Frage, ob der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie eine materielle Enteignung bewirken würde, was aufgrund der genannten Kriterien eine Entschädigungspflicht auslösen würde. Die Beurteilung dieser Frage ist auch davon abhängig, ob der Bau und Betrieb neuer KKW erlaubt bliebe oder nicht.