Die Rechtsprechung lässt es jedoch zu, dass gewisse Eigentumsbeschränkungen auch ausserhalb polizeilich motivierter Schranken entschädigungslos hingenommen werden müssen; dies gilt namentlich für Massnahmen im Bereich der Raumplanung und des Umweltschutzes18. b. Der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie würde das Eigentum der KKW-Betreiber und der Eigentümer beschränken, denn sie wären in der Ausübung ihres Eigentums nicht mehr frei, sondern müssten die KKW vor dem Ablauf der vorgesehenen Betriebszeit stilllegen.