dazu gehört auch der Schutz von Leben und Gesundheit. Nach einem Teil der Doktrin17 muss der Begriff der polizeilichen Massnahmen in diesem Zusammenhang restriktiv interpretiert werden; er erfasse nur Massnahmen gegen eine konkrete, ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr. Nach dieser Auffassung wären also Massnahmen, die lediglich einer grundsätzlichen, generellen und abstrakten Gefahr zuvorkommen wollen, vom Prinzip der Entschädigungslosigkeit ausgenommen. Die Rechtsprechung lässt es jedoch zu, dass gewisse Eigentumsbeschränkungen auch ausserhalb polizeilich motivierter Schranken entschädigungslos hingenommen werden müssen;