Zweitens muss der künftige Gebrauch des Eigentums, der untersagt oder beschränkt wird, voraussehbar sein. Dabei ist auf alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, um zu beurteilen, ob ein Grundstück in naher Zukunft hätte überbaut werden können15. In Fällen, in denen eine Eigentumsbeschränkung durch ein polizeiliches Interesse motiviert wird, ist indessen keine Entschädigung geschuldet16. Darunter fallen z.B. Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; dazu gehört auch der Schutz von Leben und Gesundheit.