Par usage futur prévisible d’un bienfonds, on entend généralement la possibilité de l’affecter à la construction»13. In der Doktrin14 werden die Voraussetzungen der materiellen Enteignung gestützt auf diese Rechtsprechung (die sich auf Fälle bezieht, in denen ein Grundstück noch nicht genutzt wird) wie folgt umschrieben: Erstens muss eine besonders schwere Eigentumsbeschränkung vorliegen oder der betroffene Eigentümer müsste gegenüber der Allgemeinheit ein Opfer erbringen, das mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Zweitens muss der künftige Gebrauch des Eigentums, der untersagt oder beschränkt wird, voraussehbar sein.