Weil es um unterschiedliche Grundrechte geht, könnte man theoretisch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vorliegend darf man jedoch annehmen, dass man die Beschränkung der Eigentumsgarantie auf dieselbe Weise rechtfertigen kann wie die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Dies umso mehr, als die Eigentumsgarantie nach der Doktrin aus den unterschiedlichsten öffentlichen Interessen beschränkt werden kann. Zum Beispiel kann man sich auf den 9 Mahon, a.a.O., S. 44. 10 Auer, Malinverni, Hottelier, a.a.O., S. 379–382.