2 Eigentumsgarantie 1. Die Eigentumsgarantie wird durch Art. 26 BV gewährleistet. Sie umfasst drei Aspekte10: die Bestandesgarantie (Abs. 1), die Wertgarantie (Abs. 2) und die Institutsgarantie. Letztere fällt vorliegend ausser Betracht. 2. Die Bestandesgarantie gewährt dem Eigentümer ein Individualrecht, das nur unter den Voraussetzungen nach Art. 36 BV beschränkt werden kann. Demgemäss müssten die drei oben im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit bereits erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich der Eigentumsgarantie erneut geprüft werden. Weil es um unterschiedliche Grundrechte geht, könnte man theoretisch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.