Das gilt jedenfalls für die Lösung, bei der für jedes KKW eine individuelle Maximalfrist festgelegt würde. Die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen könnte insbesondere dann gerechtfertigt werden, wenn zugleich im Gesetz vorgesehen würde dass bestimmte nicht amortisierte Investitionen (z.B. solche für die letzten Nachrüstungen eines KKW) entschädigt würden. dd. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beurteilung der Verhältnismässigkeit davon abhängt, wie die vorzeitige Stilllegung bestehender KKW im Einzelnen reglementiert würde.