Dass die öffentlichen Interessen, die der Nutzung der Kernenergie gegenüberstehen, bisher nicht als so gewichtig eingeschätzt worden sind, dass sie jene an der nationalen nuklearen Energieproduktion überwiegen, hindert den Gesetzgeber nicht, diese Interessen neu zu beurteilen und zu gewichten. Wie auch in Rechtsprechung und Doktrin dargetan wird, ist der Begriff des öffentlichen Interesses wandelbar und kann nicht zeitlos und ortsungebunden interpretiert werden9; vielmehr kann ein öffentliches Interesse unter zeitlichen und örtlichen Umständen variieren (BGE 108 Ia 41, E. 2b; BGE 106 Ia 267, E. 3a).