Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung des Grundrechts erheblich: Die vorzeitige Stilllegung der KKW beendet eine wirtschaftliche Tätigkeit, die bisher erlaubt war, und führt unter Umständen dazu, dass getätigte Investitionen nicht mehr amortisiert werden können. Doch das angestrebte Ziel und die dahinter stehenden öffentlichen Interessen (Sicherheit, Schutz der Gesundheit und der Umwelt) sind ebenfalls von grossem Gewicht.