In diesem Fall müsste dargetan werden, dass die bestehenden KKW per se ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen als zukünftige KKW nach neuester Technologie. cc. Schliesslich muss eine Massnahme zur Wahrung der Verhältnismässigeit im engern Sinn dem angestrebten Ziel insofern angemessen sein, als man die beiden auf dem Spiel stehenden Interessen, d.h. das Interesse am Schutz des Grundrechts und das öffentliche Interesse, gegeneinander abwägt. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung des Grundrechts erheblich: