– Die Notwendigkeit würde sich hingegen besser begründen lassen, wenn der Gesetzgeber für die maximale Betriebsdauer nur einen Richtwert festlegen würde und das UVEK für jedes Werk eine individuelle Maximalfrist anordnen würde. In diesem Fall würde sich die Prüfung der Notwendigkeit auf die Festlegung der individuellen Maximalfrist verlagern. Man müsste aber auch bei dieser Lösung dartun können, dass das heutige Bewil- ligungs- und Aufsichtregime nicht genügt, um den Schutz der öffentlichen Interessen zu gewährleisten.