Bei Erlass des geltenden Kernenergiegesetzes hat es der Gesetzgeber als genügend erachtet, ein Bewilligungs- und Aufsichtsregime zu etablieren, um die Interessen der Sicherheit, Gesundheit und Unversehrtheit der Umwelt zu schützen. Dies kann ihn jedoch nicht hindern, die Frage der Erforderlichkeit eines strengeren Regimes mit Blick auf die Folgen eines Unfalls in der Grössenordnung von Fukushima erneut zu prüfen und anders zu beurteilen.