Im vorliegenden Fall erscheint die Massnahme, nämlich der Ausstieg aus der Kernenergie durch die Stilllegung der bestehenden KKW, allenfalls ergänzt mit einem Verbot des Baus neuer KKW, als geeignet, um inskünftig die Gefahr einer nuklearen Katatstrophe durch ein in der Schweiz gelegenes KKW zu vermeiden7. bb. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt, dass unter mehreren Massnahmen, die geeignet sind, das angstrebte Ziel zu erreichen, jene gewählt wird, welche das in Frage stehende Freiheitsrecht am wenigsten stark einschränkt.