Nach dem Gebot der Eignung muss eine Massnahme geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall erscheint die Massnahme, nämlich der Ausstieg aus der Kernenergie durch die Stilllegung der bestehenden KKW, allenfalls ergänzt mit einem Verbot des Baus neuer KKW, als geeignet, um inskünftig die Gefahr einer nuklearen Katatstrophe durch ein in der Schweiz gelegenes KKW zu vermeiden7. bb.