Die Verhältnismässigkeit als dritte Voraussetzung eine Grundrechtsbeschränkung umfasst drei Teilgehalte: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engern Sinn. aa. Nach dem Gebot der Eignung muss eine Massnahme geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.