Dazu gehören nach Rechtsprechung und Doktrin etwa der Umweltschutz und der Schutz des ökologischen Gleichgewichts6. Es ergibt sich also, dass mehrere öffentliche Interessen (Schutz von Sicherheit und Gesundheit der schweizerischen Bevölkerung, aber auch Schutz von Natur und Umwelt) eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit der KKW-Betreiber rechtfertigen können. c. Die Verhältnismässigkeit als dritte Voraussetzung eine Grundrechtsbeschränkung umfasst drei Teilgehalte: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engern Sinn.