Es geht folglich darum zu prüfen, ob der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie als Massnahme, welche die Wirtschaftsfreiheit der KKW-Betreiber erheblich beschränkt, die genannten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen respektiert und somit gerechtfertigt werden kann oder nicht. a. Man kann davon ausgehen, dass der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie durch eine gesetzliche Grundlage konkretisiert würde. Diese Voraussetzung wäre also erfüllt. b. Was das öffentliche Interesse betrifft, kann der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie durch polizeiliche Interessen legitimiert werden.