36 BV eingeschränkt werden. Nach dieser Bestimmung muss jede Grundrechtsbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Es geht folglich darum zu prüfen, ob der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie als Massnahme, welche die Wirtschaftsfreiheit der KKW-Betreiber erheblich beschränkt, die genannten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen respektiert und somit gerechtfertigt werden kann oder nicht.