wenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV)4. Der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie wäre offensichtlich keine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit, denn sein Ziel wäre nicht, den Markt der Nuklearenergie zu regulieren oder in Konkurrenzverhältnisse einzugreifen, sondern diese Art der Energieproduktion zu beenden. 2. Wie alle Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden.