1 Wirtschaftsfreiheit 1. Die Wirtschaftsfreiheit wird als Individualrecht in Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Ihr Schutzbereich umfasst namentlich die Freiheit der Berufswahl, den freien Berufszugang und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. (Art. 27 Abs. 2 BV). Dieses Freiheitsrecht erstreckt sich auf alle privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die beruflich und mit der Absicht ausgeübt werden, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen1. Es schützt sowohl natürliche als auch juristische Personen2. Die institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit ist Gegenstand von Art.