72 KEG unberührt liesse. Wenn es die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit erfordert, könnte das ENSI auch weiterhin jederzeit anordnen, dass eine Anlage ausser Betrieb zu nehmen ist, auch wenn die maximale Betriebsdauer noch nicht erreicht wäre. Im Folgenden prüfen wir die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Regelung des vorzeitigen Ausstiegs unter beiden Hypothesen (einheitliche Maximalfrist oder individuell festgelegte Maximalfrist). Für die Beurteilung spielt es auch eine Rolle, ob die Regelung des vorzeitigen Ausstiegs mit einem grundsätzlichen Ausschluss von Bau und Betrieb neuer KKW kombiniert würde oder ob der Bau und Betrieb neuer KKW gesetzlich möglich bliebe.