Dabei berücksichtigt es insbesondere: a. den Reaktortyp und die spezifischen Eigenschaften der Anlage; b. die ursprünglich vom Betreiber vorgesehene und die tatsächliche bisherige Betriebsdauer; c. den Stand der sicherheitstechnischen Nachrüstung; d. … Selbstverständlich müsste das UVEK vorgängig die erforderlichen Auskünfte und Gutachten einholen. Das müsste man aber nicht ausdrücklich regeln; es ergibt sich schon aus Art. 12 VwVG (SR 172.021). Ebenso versteht es sich, dass die Festlegung von individuellen Maximalfristen die Befugnisse des ENSI nach Art. 72 KEG unberührt liesse.