Eine erste Möglichkeit wäre, nachträglich für den Betrieb aller existierenden KKW eine einheitliche, rechtlich verbindliche Maximalfrist festzulegen (z.B. 40 oder 50 Jahre). Eine andere Möglichkeit wäre, im Gesetz nur einen generellen Richtwert festzulegen (evtl. in Form eines Rahmens, z.B. 40–55 Jahre) und das UVEK gleichzeitig zu beauftragen, für jedes KKW unter Beurteilung bestimmter sicherheitsrelevanter Kriterien eine individuelle maximale Betriebsdauer festzulegen. Diese Bestimmung könnte etwa lauten: Das UVEK legt für jedes Kernkraftwerk die maximale Betriebsdauer fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere: a. den Reaktortyp und die spezifischen Eigenschaften der Anlage;