In der vorliegenden Stellungnahme gehen wir zuerst der Frage nach, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie zu vereinbaren ist. Sodann prüfen wir, ob die betroffenen Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung hätten. Dabei gehen wir davon aus, dass die vorzeitige Stilllegung der bestehenden KKW durch eine Änderung des Kernenergiegesetzes (KEG) vorgesehen würde. Der vorzeitige Ausstieg könnte indessen legislatorisch auf verschiedene Weise realisiert werden. Eine erste Möglichkeit wäre, nachträglich für den Betrieb aller existierenden KKW eine einheitliche, rechtlich verbindliche Maximalfrist festzulegen (z.B. 40 oder 50 Jahre).