2. Wenn der Bau und Betrieb neuer KKW erlaubt bliebe, aber die bestehenden KKW vorzeitig stillgelegt werden müssten, könnte eine Entschädigungspflicht für die Betreiber der bestehenden Werke in Frage kommen. Wenn der Bau und Betrieb von KKW grundsätzlich verboten würde, wäre im Rahmen einer Übergangsregelung festzulegen, ob und in welchem Umfang nicht amortisierte Investitionen zu entschädigen sind.