Regeste: 1. Wenn dargetan werden kann, dass es zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich ist, die Laufzeit der bestehenden KKW zu begrenzen, kann der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften erlassen. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wäre eine Lösung vorzusehen, welche die Laufzeit für jedes KKW in Abhängigkeit von den Sicherheitsrisiken individuell begrenzt. 2. Wenn der Bau und Betrieb neuer KKW erlaubt bliebe, aber die bestehenden KKW vorzeitig stillgelegt werden müssten, könnte eine Entschädigungspflicht für die Betreiber der bestehenden Werke in Frage kommen.