{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000266_2012-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000266.pdf?ID=150000266", "Checksum": "62352b79813bb5075309cd3242e351b3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 12.09.2012 150000266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:55", "Checksum": "18ed437cc239d135dd0bd7f16e14e691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266\n\n aa. Wenn der Bau und Betrieb neuer KKW erlaubt bliebe, aber die bestehenden KKW vorzeitig\nstillgelegt werden müssten, könnte eine Entschädigungspflicht für die Betreiber der bestehenden Werke in Frage kommen.\nEs wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb sie in dieser Beziehung schlechter gestellt\nsein sollten als Unternehmen, die ein Werk erst geplant haben, dieses aber wegen eines\nnachträglich eingetretenen Verbots nicht realisieren konnten. Die Entschädigungspflicht\nwürde sich auf Investitionen beziehen, die wegen der Verkürzung der Laufzeit nicht mehr\namortisiert werden könnten.\nAllerdings wäre gegebenenfalls noch zu prüfen, ob die Entschädigungspflicht entfiele, weil\nsie polizeilich motiviert wäre. Nach der erwähnten restriktiven Auffassung der Doktrin, wonach eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr vorliegen müsse, könnte man eine\nPflicht zur Entschädigung der Eigentümer für ihre nicht amortisierten Investitionen nicht\nausschliessen. Doch, wie oben dargelegt, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nden Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung auch dann, wenn die\nEigentumsbeschränkung durch andere als eng verstandene polizeiliche Gründe motiviert\nwird. So gesehen könnte eine Berufung auf den Umweltschutz, der den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt einschliesst (Art. 74 BV), einer Entschädigungspflicht\nentgegenstehen. Dabei müsste aber (unter dem Kriterium der Verhältnismässigkeit) dargetan werden, dass der Betrieb der bestehenden Werke – selbst mit einem strengen Aufsichtsregime – per se ein viel grössere Gefahr darstellt als der Betrieb künftiger Werke nach\nneuester Technologie. Weil anzunehmen ist, dass diesbezüglich auch unter Experten kein\nKonsens hergestellt werden könnte, würde es sich empfehlen, die Frage der Entschädigungspflicht im revidierten Kernenergiegesetz positivrechtlich zu regeln.\nbb. Wenn der Bau und Betrieb von KKW grundsätzlich verboten würde, würde sich die Frage\nder Entschädigungspflicht infolge einer Verkürzung der Laufzeit der bestehenden Werke\nanders stellen. Die Verkürzung der Laufzeit würde in diesem Fall als Massnahme der\nAnpassung an das neue Recht erscheinen.\nIn dieser Hinsicht würde sich vorab die Frage stellen, ob mit dieser Massnahme zur Anpassung an das neue Recht wohlerworbene Rechte verletzt würden. Wohlerworbene Rechte\nsind vertragliche Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich aus Subventionen,\nKonzessionen oder Polizeibewilligungen herleiten können19. Unerlässliche Voraussetzung\nist, dass solche Rechte ausdrücklich unwiderruflich erteilt wurden, sei es durch eine individuelle Zusicherung oder durch Gesetz. Weder aus dem Grundeigentum, auf welchem ein\nKKW steht, noch aus dem Eigentum an der Anlage selbst ergibt sich indessen ein Anspruch\nauf Erteilung einer Betriebsbewilligung; es geht folglich nicht um ein wohlerworbenes Recht.\nAuch die Betriebsbewilligung selbst verleiht kein wohlerworbenes Recht, das man mit Berufung auf die Eigentumsgarantie geltend machen könnte. Folglich sind die wohlerworbenen\nRechte im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausstieg aus der Kernenergie ohne Belang.\ncc. Hingegen ist der Gesetzgeber ganz allgemein verpflichtet, neues Recht, das in bestehende\nVermögensinteressen eingreift, möglichst schonend einzuführen, indem er ein Übergangsrecht erlässt20. Das lässt sich aus der Bestandesgarantie ableiten. Wörtlich meint das Bundesgericht: «Eine Übergangsregelung kann erforderlich sein, wenn in empfindlichem Masse\nin getätigte Investitionen oder in andere wichtige Befugnisse eingegriffen wird. Unter Umständen fällt dabei auch eine finanzielle Kompensation in Betracht, wenn die sofortige Geltung neuen Rechts zur Erreichung des angestrebten Ziels unabdingbar ist (Alfred Kölz […],\nBeatrice Weber-Dürler […]). Dies zu regeln ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers»21. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV).\nEine übergangsrechtliche Regelung müsste folgende Elemente enthalten:\n– Sie müsste die Maximalfristen für die bestehenden Werke festlegen, sei es einheitlich\nfür alle Werke oder individuell aufgrund von Verfügungen des UVEK.\n\n19 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2010, (6. Auflage.), S. 223 ff.\n20 A. Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, RDS 1983 II Heft 2 105, S. 123 ff., 145 ff.\n21 BGE 118 Ib 241, E. 5e.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 7\nGutachten EJPD, Bundesamt für Justiz\n\nSie müsste festlegen, ob und in welchem Umfang nicht amortisierte Investitionen zu entschädigen\nsind. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Entschädigungspflicht so weit besteht, als die Befristung\ndes weiteren Betriebs der bestehenden Werke nicht in erster Linie sicherheitspolizeilich motiviert würde. Je näher der Termin der angeordneten Ausserbetriebnahme beim Termin läge, den der Betreiber\nfür die Ausserbetriebnahme selber vorgesehen hat, umso weniger erschiene eine Entschädigung\ngerechtfertigt.\n\n"}