{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000266_2012-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000266.pdf?ID=150000266", "Checksum": "62352b79813bb5075309cd3242e351b3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 12.09.2012 150000266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:55", "Checksum": "18ed437cc239d135dd0bd7f16e14e691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266\n\n – Die Notwendigkeit würde sich hingegen besser begründen lassen, wenn der Gesetzgeber für die maximale Betriebsdauer nur einen Richtwert festlegen würde und das UVEK\nfür jedes Werk eine individuelle Maximalfrist anordnen würde. In diesem Fall würde sich\ndie Prüfung der Notwendigkeit auf die Festlegung der individuellen Maximalfrist verlagern. Man müsste aber auch bei dieser Lösung dartun können, dass das heutige Bewil-\nligungs- und Aufsichtregime nicht genügt, um den Schutz der öffentlichen Interessen zu\ngewährleisten. Diese wäre dann schwierig zu begründen, wenn der Bau und Betrieb\nneuer KKW trotz vorzeitiger Stilllegung der bestehenden KKW erlaubt bliebe. In diesem\nFall müsste dargetan werden, dass die bestehenden KKW per se ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen als zukünftige KKW nach neuester Technologie.\ncc. Schliesslich muss eine Massnahme zur Wahrung der Verhältnismässigeit im engern Sinn\ndem angestrebten Ziel insofern angemessen sein, als man die beiden auf dem Spiel stehenden Interessen, d.h. das Interesse am Schutz des Grundrechts und das öffentliche Interesse, gegeneinander abwägt. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung des Grundrechts\nerheblich: Die vorzeitige Stilllegung der KKW beendet eine wirtschaftliche Tätigkeit, die bisher erlaubt war, und führt unter Umständen dazu, dass getätigte Investitionen nicht mehr\namortisiert werden können. Doch das angestrebte Ziel und die dahinter stehenden öffentlichen Interessen (Sicherheit, Schutz der Gesundheit und der Umwelt) sind ebenfalls von\ngrossem Gewicht.\nDass die öffentlichen Interessen, die der Nutzung der Kernenergie gegenüberstehen, bisher\nnicht als so gewichtig eingeschätzt worden sind, dass sie jene an der nationalen nuklearen\nEnergieproduktion überwiegen, hindert den Gesetzgeber nicht, diese Interessen neu zu beurteilen und zu gewichten. Wie auch in Rechtsprechung und Doktrin dargetan wird, ist der\nBegriff des öffentlichen Interesses wandelbar und kann nicht zeitlos und ortsungebunden\ninterpretiert werden9; vielmehr kann ein öffentliches Interesse unter zeitlichen und örtlichen\nUmständen variieren (BGE 108 Ia 41, E. 2b; BGE 106 Ia 267, E. 3a). Deshalb ist das\nöffentliche Interesse für jedes Gesetz und für jede Verfügung immer wieder neu zu prüfen,\nund zwar im Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wird. Nachdem die Katastrophe von\nFukushima gezeigt hat, dass selbst ein hochindustrialisiertes und sicherheitsorientiertes\nLand Opfer eines Nuklearunfalls mit dramatischen Folgen werden kann, ist es mindestens\nvertretbar, heute den Akzent auf das öffentliche Interesse, nicht auf die Wirtschaftsfreiheit\nzu legen. Das gilt jedenfalls für die Lösung, bei der für jedes KKW eine individuelle Maximalfrist festgelegt würde. Die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen\nkönnte insbesondere dann gerechtfertigt werden, wenn zugleich im Gesetz vorgesehen\nwürde dass bestimmte nicht amortisierte Investitionen (z.B. solche für die letzten Nachrüstungen eines KKW) entschädigt würden.\ndd. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beurteilung der Verhältnismässigkeit davon\nabhängt, wie die vorzeitige Stilllegung bestehender KKW im Einzelnen reglementiert würde.\nEine abschliessende Beuteilung wird deshalb erst auf der Grundlage eines konkreten\nGesetzesvorschlags möglich sein.\n\n2 Eigentumsgarantie\n1. Die Eigentumsgarantie wird durch Art. 26 BV gewährleistet. Sie umfasst drei Aspekte10: die\nBestandesgarantie (Abs. 1), die Wertgarantie (Abs. 2) und die Institutsgarantie. Letztere fällt vorliegend ausser Betracht.\n2. Die Bestandesgarantie gewährt dem Eigentümer ein Individualrecht, das nur unter den Voraussetzungen nach Art. 36 BV beschränkt werden kann. Demgemäss müssten die drei oben im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit bereits erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich der Eigentumsgarantie erneut geprüft werden. Weil es um unterschiedliche Grundrechte geht, könnte man theoretisch zu\nunterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vorliegend darf man jedoch annehmen, dass man die\nBeschränkung der Eigentumsgarantie auf dieselbe Weise rechtfertigen kann wie die Beschränkung\nder Wirtschaftsfreiheit. Dies umso mehr, als die Eigentumsgarantie nach der Doktrin aus den unterschiedlichsten öffentlichen Interessen beschränkt werden kann. Zum Beispiel kann man sich auf den\n\n9 Mahon, a.a.O., S. 44.\n10 Auer, Malinverni, Hottelier, a.a.O., S. 379–382.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 5\nGutachten EJPD, Bundesamt für Justiz\n\n"}