{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000266_2012-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000266.pdf?ID=150000266", "Checksum": "62352b79813bb5075309cd3242e351b3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 12.09.2012 150000266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:55", "Checksum": "18ed437cc239d135dd0bd7f16e14e691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266\n\nwenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4\nBV)4. Der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie wäre offensichtlich keine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit, denn sein Ziel wäre nicht, den Markt der Nuklearenergie zu regulieren oder in Konkurrenzverhältnisse einzugreifen, sondern diese Art der Energieproduktion zu beenden.\n2. Wie alle Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden.\nNach dieser Bestimmung muss jede Grundrechtsbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage\nberuhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter\ngerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Es geht folglich darum zu prüfen, ob der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie als\nMassnahme, welche die Wirtschaftsfreiheit der KKW-Betreiber erheblich beschränkt, die genannten\nVoraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen respektiert und somit gerechtfertigt werden kann\noder nicht.\na. Man kann davon ausgehen, dass der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie durch eine\ngesetzliche Grundlage konkretisiert würde. Diese Voraussetzung wäre also erfüllt.\nb. Was das öffentliche Interesse betrifft, kann der vorzeitige Ausstieg aus der Kernenergie durch\npolizeiliche Interessen legitimiert werden. Genauer gesagt kann man den Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht ziehen; dieser schliesst unter anderem auch den Schutz der Sicherheit und Gesundheit mit ein5. Neben polizeilichen Interessen stricto sensu können auch andere\nöffentliche Interessen eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit rechtfertigen. Dazu gehören\nnach Rechtsprechung und Doktrin etwa der Umweltschutz und der Schutz des ökologischen\nGleichgewichts6. Es ergibt sich also, dass mehrere öffentliche Interessen (Schutz von Sicherheit und Gesundheit der schweizerischen Bevölkerung, aber auch Schutz von Natur und Umwelt) eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit der KKW-Betreiber rechtfertigen können.\nc. Die Verhältnismässigkeit als dritte Voraussetzung eine Grundrechtsbeschränkung umfasst drei\nTeilgehalte: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engern Sinn.\naa. Nach dem Gebot der Eignung muss eine Massnahme geeignet sein, um das angestrebte\nZiel zu erreichen. Im vorliegenden Fall erscheint die Massnahme, nämlich der Ausstieg aus\nder Kernenergie durch die Stilllegung der bestehenden KKW, allenfalls ergänzt mit einem\nVerbot des Baus neuer KKW, als geeignet, um inskünftig die Gefahr einer nuklearen\nKatatstrophe durch ein in der Schweiz gelegenes KKW zu vermeiden7.\nbb. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt, dass unter mehreren Massnahmen, die geeignet\nsind, das angstrebte Ziel zu erreichen, jene gewählt wird, welche das in Frage stehende\nFreiheitsrecht am wenigsten stark einschränkt. Der Staat muss sich also strikt auf das Notwendige beschränken, wenn er Grundrechte beschränkt8. Bei Erlass des geltenden Kernenergiegesetzes hat es der Gesetzgeber als genügend erachtet, ein Bewilligungs- und\nAufsichtsregime zu etablieren, um die Interessen der Sicherheit, Gesundheit und Unversehrtheit der Umwelt zu schützen. Dies kann ihn jedoch nicht hindern, die Frage der Erforderlichkeit eines strengeren Regimes mit Blick auf die Folgen eines Unfalls in der Grössenordnung von Fukushima erneut zu prüfen und anders zu beurteilen. Dabei gilt es allerdings\nzu differenzieren:\n– Würde der Gesetzgeber für alle KKW eine einheitliche Maximalfrist festlegen, müsste\ndargetan werden, dass nur diese Massnahme (nicht aber eine für jedes Werk individuell\nfestgelegte Frist) die öffentlichen Interessen zu schützen vermöge. Wir sehen nicht, mit\nwelchen Argumenten man diese Auffassung vertreten könnte.\n\n4 BGE 136 I 1, E. 5.1.\n5 Mahon, Droit constitutionnel, Vol. II, Les droits fondamentaux, Neuchâtel, 2008, S. 45; BGE 125 I 322, E. 3a.\n6 Mahon, a.a.O., S. 45; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 461; BGE 125 I 182, E. 5c.\n7 Ungeachtet dieser Feststellung muss man sich allerdings bewusst sein, dass die Schweiz auch von einem nuklearen Unfall\nim benachbarten Ausland betroffen sein kann.\n8 Mahon, a.a.O., S. 46.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 4\nGutachten EJPD, Bundesamt für Justiz\n\n"}