{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000266_2012-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000266.pdf?ID=150000266", "Checksum": "62352b79813bb5075309cd3242e351b3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 12.09.2012 150000266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 12.09.2012 150000266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:55", "Checksum": "18ed437cc239d135dd0bd7f16e14e691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 12.09.2012 150000266\n\nIn der vorliegenden Stellungnahme gehen wir zuerst der Frage nach, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus\nder Kernenergie mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie zu vereinbaren ist. Sodann\nprüfen wir, ob die betroffenen Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung hätten.\nDabei gehen wir davon aus, dass die vorzeitige Stilllegung der bestehenden KKW durch eine Änderung des Kernenergiegesetzes (KEG) vorgesehen würde. Der vorzeitige Ausstieg könnte indessen\nlegislatorisch auf verschiedene Weise realisiert werden. Eine erste Möglichkeit wäre, nachträglich für\nden Betrieb aller existierenden KKW eine einheitliche, rechtlich verbindliche Maximalfrist festzulegen\n(z.B. 40 oder 50 Jahre). Eine andere Möglichkeit wäre, im Gesetz nur einen generellen Richtwert festzulegen (evtl. in Form eines Rahmens, z.B. 40–55 Jahre) und das UVEK gleichzeitig zu beauftragen,\nfür jedes KKW unter Beurteilung bestimmter sicherheitsrelevanter Kriterien eine individuelle maximale\nBetriebsdauer festzulegen.\nDiese Bestimmung könnte etwa lauten:\nDas UVEK legt für jedes Kernkraftwerk die maximale Betriebsdauer fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere:\na. den Reaktortyp und die spezifischen Eigenschaften der Anlage;\nb. die ursprünglich vom Betreiber vorgesehene und die tatsächliche bisherige Betriebsdauer;\nc. den Stand der sicherheitstechnischen Nachrüstung;\nd. …\nSelbstverständlich müsste das UVEK vorgängig die erforderlichen Auskünfte und Gutachten einholen.\nDas müsste man aber nicht ausdrücklich regeln; es ergibt sich schon aus Art. 12 VwVG (SR 172.021).\nEbenso versteht es sich, dass die Festlegung von individuellen Maximalfristen die Befugnisse des\nENSI nach Art. 72 KEG unberührt liesse. Wenn es die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit erfordert, könnte das ENSI auch weiterhin jederzeit anordnen, dass eine Anlage ausser Betrieb zu nehmen\nist, auch wenn die maximale Betriebsdauer noch nicht erreicht wäre.\nIm Folgenden prüfen wir die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Regelung des vorzeitigen Ausstiegs unter beiden Hypothesen (einheitliche Maximalfrist oder individuell festgelegte Maximalfrist).\nFür die Beurteilung spielt es auch eine Rolle, ob die Regelung des vorzeitigen Ausstiegs mit einem\ngrundsätzlichen Ausschluss von Bau und Betrieb neuer KKW kombiniert würde oder ob der Bau und\nBetrieb neuer KKW gesetzlich möglich bliebe. Im ersten Fall hätte die Regelung des vorzeitigen\nAusstiegs den Charakter einer Übergangsregelung zu einem grundsätzlichen Verbot des Bau und\nBetriebs von KKW.\n\n1 Wirtschaftsfreiheit\n1. Die Wirtschaftsfreiheit wird als Individualrecht in Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Ihr Schutzbereich\numfasst namentlich die Freiheit der Berufswahl, den freien Berufszugang und die freie Ausübung einer\nprivatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. (Art. 27 Abs. 2 BV). Dieses Freiheitsrecht erstreckt sich auf alle\nprivatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die beruflich und mit der Absicht ausgeübt werden, einen Gewinn\noder ein Einkommen zu erzielen1. Es schützt sowohl natürliche als auch juristische Personen2. Die\ninstitutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit ist Gegenstand von Art. 94 BV3. Diese Bestimmung\nlegt die Grundlage für eine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung, an die sich die Behörden grundsätzlich halten müssen.\nDas Erstellen und Betreiben von KKW ist eine wirtschaftliche Aktivität, die unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht.\nDie Wirtschaftsfreiheit kann auf zweierlei Art begrenzt werden: durch Einschränkungen oder durch\nAbweichungen. Von Abweichungen spricht man, wenn Bundesbehörden oder kantonale Behörden in\ndie freie Konkurrenz eingreifen und den Markt regulieren. Solche Abweichungen sind nur zulässig,\n\n1 BGE 132 I 382, E. 3.2.\n2 BBl 1997 I 177.\n3 Für weitere Erläuterungen zur Unterscheidung der individualrechtlichen und institutionellen Wirtschaftsfreiheit\nvgl. Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Berne, 2006, S. 421.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 3\nGutachten EJPD, Bundesamt für Justiz\n\n"}