Schutzanspruchs zumindest durch eine Entschädigung abzugelten, deren Bemessung sich am jeweiligen Ausmass der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes orientiert und zur Bezahlung fällig 253 Vgl. IV. 254 Vgl. V Ziff. 1. 255 Abwägung zwischen unterschiedlich zu gewichtenden öffentlichen und privaten Interessen, anstelle einer Gegenüberstellung von grundsätzlich gleichwertigen, nachbarlichen Interessen. 256 Vgl. III. 257 Art. 13 USG. 258 Vgl. V Ziff. 2.