Die heutige Rechtsprechung zeigt gute Ansätze für eine gesetzliche Neuordnung auf. Im Sinne einer Weiterentwicklung der geltenden Praxis zur Anspruchsvoraussetzung der Spezialität bestünde die 257 Möglichkeit, die Ausrichtung einer Entschädigung von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und damit von anerkannten Massstab für die Lästigkeit und die Schädlichkeit auftretender Beeinträchtigungen abhängig zu machen.