Dabei trug insbesondere die über die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erreichte Koordination mit der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung viel dazu bei, dass die bundesgerichtliche Praxis den steigenden Anforderungen immer gerade noch gerecht zu werden vermochte. Mit den immer komplexer und auch politisch umstrittener werdenden Rechtsgrundlagen und Verfahren für den Bau und Betrieb von Flughäfen oder anderen Infrastrukturanlagen scheinen aber jetzt die Grenzen des heutigen Richterrechts zur Beurteilung von Entschädigungsansprüchen betroffener Grundeigentümer erreicht zu sein.