Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche «überlebt» seit vielen Jahren, weil es ihr gelungen ist, sich immer wieder einem sich verändernden (rechtlichen) Umfeld anzupassen und weil zum dabei entwickelten «Richterrecht» bisher gar keine Alternativlösung des Gesetzgebers erforderlich schien. Dabei trug insbesondere die über die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erreichte Koordination mit der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung viel dazu bei, dass die bundesgerichtliche Praxis den steigenden Anforderungen immer gerade noch gerecht zu werden vermochte.