679/684 ZGB 253 und die daraus abgeleiteten Thesen 254 zeigen auf, dass die sorgfältig aufgebaute und dabei schrittweise den typischen Denkweisen des öffentlichen Rechts 255 zugänglicher gewordene Rechtsprechung 256 an Grenzen gestossen ist und kaum noch befriedigend weiter entwickelt werden kann. Die auf einer knappen, kaum genügenden gesetzlichen Grundlage aufbauende Rechtsprechung zur formellen Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist mit der zunehmenden Bedeutung der (öffentlichen) Infrastruktureinrichtungen und der für ihren Bau und Betrieb unerlässlichen öffentlichrechtlichen Infrastrukturerlasse eine Fiktion geworden, die dem tatsäch-