Damit stellt sich die Frage, ob für Sanierungen ein Auffangmechanismus erforderlich werden könnte, um die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen dann nicht übergebührend zu verzögern, wenn die «Sanierungslosigkeit» und die Gewährung von Erleichterungen schon feststehen. Denkbar wäre etwa bei den im Vordergrund stehenden Flughäfen, dass vom Betreiber bereits bei der Erarbeitung des Sanierungsprogramms oder etwa bei der Bewilligung des Betriebsregelements verbindliche Aussagen zu den Objekten verlangt werden, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können und für die in jedem Falle entsprechende Erleichterungen beansprucht werden müssen.