Bei noch laufenden oder noch bevorstehenden Sanierungen werden die von der heutigen Rechtsprechung zugelassenen und eigentlich nahe liegenden «Beschleunigungen» 251 dagegen heikel, weil die Entstehung des Entschädigungsanspruchs im Interesse der Rechtssicherheit und einer transparenten Verjährungsregelung vom förmlichen Erlass der die Erleichterungen gewährenden Verfügung abhängig gemacht werden sollte. Zudem kommt es auch immer wieder vor, dass gar keine Anstrengungen unternommen werden, um altrechtliche Anlagen (fristgerecht) zu sanieren.