Diese Betrachtungsweise deckt sich an sich mit dem hier vertretenen neuen Ansatz, wonach die Anordnung von Erleichterungen der formale Anknüpfungspunkt für die Entstehung von Entschädigungsansprüchen sein müsste. Bei Neuanlagen und Änderungen bestehender Anlagen geht das Konzept ohne weiteres auf, weil mit der Bewilligung auch stets eine allfällige Gewährung von Erleichterungen verbunden sein muss.