2.7 Sanierungen Auch die geltende Rechtsprechung lässt Entschädigungsansprüche nur und erst zu, wenn der umweltrechtliche Schutz- und Sanierungsanspruch nicht zum Ziele führt und Erleichterungen gewährt werden müssen. Vor Ablauf der Sanierungsfristen können Entschädigungsansprüche nach der geltenden Rechtsprechung nur entstehen und damit auch verjähren, wenn ohnehin feststeht, «dass im laufenden oder noch durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen» 249 oder Schutzmassnahmen gar nicht möglich sind 250.