Das vorgeschlagene neue Konzept knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an die Anordnung von Erleichterungen und damit an einen formalen Rechtsakt. Damit entfiele die materielle Prüfung von Entschädigungsvoraussetzung für die Beantwortung der Verjährungsfrage. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht mehr so wichtig, ob die interessierenden Ansprüche in fünf oder zehn Jahren verjähren 248.