zueinander quantitativ verhalten würden, müsste untersucht werden. Beizufügen bleibt hier einzig, dass ein neuer Entschädigungstatbestand entstehen würde und es Aufgabe des Gesetzgebers sein müsste, die Grundsätze der Entschädigungsbemessung in einer auch den volkswirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragenden Weise festzulegen.